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Mehrfach-Versicherung in der Kranken-Versicherung

Auszug von der Webseite der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft:

Wann besteht Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung?

Unter dem Begriff „Mehrfachversicherung“ versteht man das Vorliegen mehrerer Pflichtversicherungen nach einem oder auch nach mehreren Gesetzen.

Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung besteht in zwei Fällen: erstens wenn Sie innerhalb eines Kalenderjahres gleichzeitig oder hintereinander mehrere versicherungs­pflichtige Erwerbstätigkeiten ausüben. Zweitens wenn Sie innerhalb eines Kalenderjahres versicherungspflichtige Pensionen beziehungsweise Ruhe-/Versorgungsgenüsse (z. B. Beamtenpensionen) beziehen. Sie können daher nach dem Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), dem Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) (also mehrfach) krankenversichert sein.

Beispiel: Ein Gewerbetreibender, der auch einer unselbstständigen Beschäftigung nachgeht, ist nach dem GSVG und nach dem ASVG krankenversichert. 

Bei Mehrfachversicherung kann die sonst im GSVG vorgesehene Mindestbeitragsgrundlage unterschritten werden. Bitte beachten Sie: Das gilt nur für Mehrfachversicherung in Kombination mit dem ASVG und dem B-KUVG. Außerdem ist die Beitragsleistung insgesamt mit der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt.

Welche Vorteile hat die Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung für Sie?

Sie können bei jedem Versicherungsfall wählen, aus welcher Krankenversicherung Sie Ihre Leistungen in Anspruch nehmen wollen.

Einige Geldleistungen aus der Krankenversicherung (z. B. Wochengeld, Krankengeld) können Sie grundsätzlich aus jeder Versicherung beziehen.

Bitte beachten Sie:

Durch den Eintritt der Mehrfachversicherung geht eine zuvor bestandene Geldleistungsberechtigung verloren. Sie können jedoch einen „Optionsantrag“ stellen.

Quelle: Webseite www.svagw.at

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