Unterschied
Sachleistungsberechtigte erhalten Leistungen von der Sozialversicherung als Sachleistung.
Das bedeutdet, die SVA stellt tatsächliche Dienstleistungen in den eigenen Einrichtungen oder bei Vertragsärzten zur Verfügung.
Es entstehen dadurch keine unmittelbar zu bezahlende Kosten.
Man bekommt ärztliche Hilfe, inklusive Zahnarzt, Krankenhausaufenthalt und Medikament als sogenannte Sachleistung.
Geldleistungsberechtigte erhalten ärztliche Hilfe, inklusive Zahnarzt, als Geldleistung.
Das heißt, Arztbesuch ist direkt beim Arzt selbst zu bezahlen, aber im Nachhinein können diese Kosten bei der SVA eingereicht werden und man kann einen Kostenersatz erhalten.
Bei Krankenhausaufenthalten und Medikamenten kann der Geldleister auswählen, ob die Leistungen als Sach- oder als Geldleistung geltend gemacht werden sollen.
Vorteile
Geht man als Sachleister anstelle des Vertragsarztes (Kassenarzt) zu einem Privatarzt (Wahlarzt), muss man das Honorar direkt selbst beim Arzt bezahlen. Dieses Honorar kann man im Nachhinein bei der Sozialversicherung (SVA) einreichen, doch man erhält maximal den Vertragstarif ersetzt, den die SVA dem Kassenarzt bezahlt hätte. Das meist höhere Honorar des Wahlarztes trägt der Sachleister selbst.
Der Geldleister hingegen bezahlt sowohl beim Kassenarzt als auch beim Wahlarzt das Honorar zuerst selbst und muss dann das Honorar bei der SVA einreichen. Die SVA ersetzt die Kosten beim Geldleistungsberechtigten jedoch nicht nach dem Vertragstarif, sondern nach dem wesentlich höheren Vergütungstarif. Das bedeutet, dass Geldleistungsberechtigte mehr Leistungen in Anspruch nehmen können und auch vergütet bekommen.
Info
Ob Sie als Selbstständiger sachleistungsberechtigt oder geldleistungsberechtigt sind, hat bei der Wahl der privaten Krankenversicherung eine Auswirkung in der Versicherungs-Prämie. Bitte achten Sie bei der Auswahl darauf!