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Informations-Pflichten bei Krankenversicherungen gut

Eine Schwerpunktprüfung der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat ergeben, dass die 8 österreichischen privaten Krankenversicherer ihren Informationspflichten korrekt nachkommen. Bei den in Österreich tätigen Krankenversicherungen wurde jeweils der bestverkaufte Tarif unter die Lupe genommen und auf die seit 1. Jänner 2016 geltenden Regeln der Informationspflichten-Verordnung hin überprüft.
Mit den Erkenntnissen dieser Überprüfung wurde für die Versicherer ein Leitfaden nach dem Prinzip des Best-Practice erstellt, der künftige Fehlerquellen im Bereich des gesetzlichen Widerspruchsrechts und der Prämienerhöhung der letzten fünf Jahre vermieden werden.

Versicherungs-Vergleiche sind seriös nur durch kompetente Fachleute möglich. Allgemeine und vor allem besondere Versicherungsbedingungen bergen mögliche Fehlerquelle für Fehlentscheidungen durch Konsumenten, für die der Konsument selbst verantwortlich ist. Versicherungsmakler sind verpflichtet das jeweils beste Produkt für den Kunden anzubieten. Für Fehler haftet der Versicherungsmakler.

Wesentlich bei der Verordnung über die Informationspflichten von Krankenversicherungen ist:

  • Risikoausschlüsse und Wartezeiten sind verständlich zu erklären.
  • Einseitige Prämienanpassung durch Versicherer möglich.
  • Die Erhöhungen der letzten 5 Jahre sind darzustellen.
  • Bisherige Erhöhungen gelten nicht automatisch für die Zukunft.
  • Bei Kündigung gibt es keinen Rückkaufswert.

Was bedeuten diese Informationspflichten für Krankenversicherungen im Detail:

Individuelle Risikoausschlüsse gibt es zum Beispiel für bestimmte Sportarten oder Tätigkeiten, welche ein erhöhtes Risiko für die Gesundheit darstellen und durch Dauerschäden ein wesentlich größeres Risiko für den Versicherer darstellen. Daher kann der Versicherer die Deckung für solche Krankheiten (Schäden) ablehnen oder aber durch Prämienzuschläge akzeptieren (einschließen).

Wartezeiten oder sogenannte Karenzzeiten gibt es für bestimmte Deckungsbereiche wie Zahnbehandlungen oder bei Frauen für Schwangerschaften, die verständlicher Weise erst 10 Monate nach Abschluss einer Krankenversicherung versichert sind.

Der Versicherungsnehmer ist auch über sein Widerspruchsrecht (§5 Versicherungsvertragsgesetz) aufzuklären. Dies besagt, dass der Versicherungsnehmer der Versicherungspolizze innerhalb eines Monats widersprechen kann, wenn die Polizze vom Antrag abweicht. Auch über die Konsequenzen dieses Rechtes muss aufgeklärt bzw. informiert werden. Widerspricht der Versicherungsnehmer im Falle einer Abweichung nicht innerhalb dieser Frist, gilt die Polizze als genehmigt. Im Gegensatz zu reinen Online-Versicherungen überprüft Ihr Versicherungsmakler diese möglichen Abweichungen für den Versicherungsnehmer.

Einseitige Prämienerhöhungen durch die Versicherungsgesellschaft sind laufend möglich bzw. können angepasst werden. Grundlage dafür ist der § 178f des Versicherungsvertragsgesetz (VersVG). Der Versicherungsnehmer muss darüber informiert werden, dass die Prämien über die Laufzeit der Versicherung deutlich höher werden können.
Auch der Versicherungsschutz kann eingeschränkt oder ein Selbstbehalt eingeführt werden. Aufgrund des Älterwerdens oder der Verschlechterung des allgemeinen Gesundheitszustandes des Versicherungsnehmers darf die Prämie jedoch nicht erhöht werden.

Da es keine Auszahlung bei einer Kündigung gibt, dürfen sich Versicherungsnehmer keinen Rückkaufswert erwarten. Es gibt keinen Anspruch auf die sogenannte altersmäßige Altersrückstellung. Davon ausgenommen sind individuelle Vereinbarungen mit Krankenversicherungen, die zum Beispiel das Gesundbleiben ihrer Versicherungsnehmer mit Bonus- oder Anreizsystemen belohnt. Diese Vorteile und Möglichkeiten kenn Ihr Versicherungsmakler.

Die Überprüfung der Einhaltung der Informationspflichten hatte zum Ziel, die am Markt verfügbaren Krankenversicherungen besser vergleichen zu können und die Transparenz der Angebote zu erhöhen.

Mit nur knapp 34% der gesamten Bevölkerung in Österreich haben derzeit vergleichsweise sehr wenige Menschen eine private Krankenversicherung. Ca. 2,9 Millionen Österreicher sichern Ihre Gesundheit privat ab. Nachwievor werden die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungsanstalten überschätzt und angenommen, dass diese sämtliche notwendigen Leistungen bezahlt.
Dem ist natürlich nicht so, da die Notwendigkeit im Entscheidungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung liegt.

Daher sind die Top 3 der privat abgeschlossenen Krankenversicherungs-Sparten;

1. Ambulante Heilbehandlungen (Ambulanztarif)
2. Krankenhauskosten
3. Krankenhaustaggeld

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